BGB § 1427 – Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1427 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
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