BGB § 1432 – Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1432 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.
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