BGB § 1433 – Fortsetzung eines Rechtsstreits
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1433 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
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