BGB § 1435 – Pflichten des Verwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1435 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen.
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