BGB § 1442 – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1442 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
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