BGB § 1445 – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1445 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
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