BGB § 1449 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1449 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
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