BGB § 1450 – Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1450 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
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