BGB § 1451 – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1451 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
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