BGB § 1456 – Selbständiges Erwerbsgeschäft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1456 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
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