BGB § 1459 – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1459 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner.
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