BGB § 1461 – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1461 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.