BGB § 1464 – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1464 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.