BGB § 1466 – Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1466 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
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