BGB § 1467 – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1467 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
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