BGB § 1468 – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1468 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.