BGB § 1472 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1472 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss.
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