BGB § 1474 – Durchführung der Auseinandersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1474 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
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