BGB § 1475 – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1475 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
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