BGB § 1477 – Durchführung der Teilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1477 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt. (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte.
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