BGB § 1482 – Eheauflösung durch Tod
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1482 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
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