BGB § 1483 – Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1483 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind.
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