BGB § 1484 – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1484 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung.
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