BGB § 1488 – Gesamtgutsverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1488 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
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