BGB § 1489 – Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1489 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
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