BGB § 1490 – Tod eines Abkömmlings
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1490 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.