BGB § 1492 – Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1492 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
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