BGB § 1494 – Tod des überlebenden Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1494 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
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