BGB § 1496 – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1496 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
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