BGB § 1497 – Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1497 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
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