BGB § 1502 – Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1502 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben über.
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