BGB § 1506 – Anteilsunwürdigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1506 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.