BGB § 1507 – Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1507 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
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