BGB § 1509 – Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1509 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat.
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