BGB § 1510 – Wirkung der Ausschließung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1510 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
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