BGB § 1512 – Herabsetzung des Anteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1512 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
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