BGB § 1513 – Entziehung des Anteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1513 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs.
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