BGB § 1514 – Zuwendung des entzogenen Betrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1514 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
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