BGB § 1516 – Zustimmung des anderen Ehegatten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1516 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. (2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
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