BGB § 1564 – Scheidung durch richterliche Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1564 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.