BGB § 1565 – Scheitern der Ehe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1565 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
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