BGB § 1566 – Vermutung für das Scheitern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1566 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
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