BGB § 1567 – Getrenntleben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1567 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
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