BGB § 1570 – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1570 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
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