BGB § 1578 – Maß des Unterhalts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1578 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
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