BGB § 1580 – Auskunftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1580 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
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