BGB § 1582 – Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1582 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
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