BGB § 1583 – Einfluss des Güterstands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1583 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
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