BGB § 1584 – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1584 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten.
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