BGB § 1585 – Art der Unterhaltsgewährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1585 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten.
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